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§ 15 TEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.1951

§ 15.

(1) Alle für die richterliche Beurteilung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse sind durch eine amtliche Untersuchung zu ermitteln.

(2) In Beziehung auf die Benützung von Beweismitteln und auf die Würdigung der Beweise ist das Gericht an gesetzliche Regeln nicht gebunden.

(3) Die Partei, welche das Ansuchen um Todeserklärung gestellt hat, und andere Personen können erforderlichenfalls auch eidlich vernommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Gesetzesnummer

10001905

Dokumentnummer

NOR12025204

alte Dokumentnummer

N2195118263R