§ 21
Besondere Parteien und Stellungnahmerechte im Errichtungsbewilligungsverfahren
(1) Im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung haben, sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist, hinsichtlich des nach § 18 Abs. 3 und 4 zu prüfenden Bedarfes Parteistellung und das Recht der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG:
- a) die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten;
- b) die betroffenen Krankenversicherungsträger und
- c) bei selbständigen Ambulatorien auch die gesetzliche Berufsvertretung der Ärzte und Ärztinnen Vorarlbergs sowie bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Dentistenkammer.
(2) Im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung ist ein Gutachten der sanitären Aufsichtsbehörde (§ 104) einzuholen und ist der Landesgesundheitsfonds zur Frage der Erfüllung der Vorgaben des Spitalplanes sowie des Bedarfes in Zusammenschau der intra- und extramuralen Versorgungssituation zu hören.
(3) Im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium eines Krankenversicherungsträgers haben die gesetzliche Berufsvertretung der Ärzte und Ärztinnen Vorarlbergs und bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Dentistenkammer hinsichtlich § 20 Abs. 2 lit. a Parteistellung und das Recht der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG, wenn
- a) über das Vorhaben des Krankenversicherungsträgers kein Einvernehmen zustande gekommen ist;
- b) der Antrag des Krankenversicherungsträgers nicht mit einem erzielten Einvernehmen übereinstimmt oder
- c) die Entscheidung der Behörde über den Inhalt des erzielten Einvernehmens hinausgeht.
11.11.2016
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