§ 21 SpG

Alte FassungIn Kraft seit 15.6.2011

§ 21*)
Besondere Parteien und Stellungnahmerechte im Errichtungsbewilligungsverfahren

(1) Im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung und im Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfes haben hinsichtlich des nach § 18a Abs. 3 zu prüfenden Bedarfes Parteistellung und das Recht der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG:

  1. a) die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten;
  2. b) die betroffenen Krankenversicherungsträger und
  3. c) bei selbständigen Ambulatorien auch die Ärztekammer für Vorarlberg (bzw. bei Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer).

(2) Bei selbständigen Ambulatorien ist im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung und im Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfes ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstitutes sowie eine begründete Stellungnahme der Gesundheitsplattform des Landesgesundheitsfonds zum Vorliegen der im § 18a Abs. 5 lit. c bis g angeführten Kriterien einzuholen.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 7/2011, 27/2011

11.11.2016

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