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§ 21 Schiffstechnikverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.2018

Wiederkehrende Untersuchung

§ 21.

(1) Vor Ablauf der Geltungsdauer der Zulassung ist das Fahrzeug einer wiederkehrenden Untersuchung zu unterziehen.

(2) Die Behörde legt die neue Geltungsdauer der Zulassung entsprechend dem Ergebnis der wiederkehrenden Untersuchung fest. Die Geltungsdauer ist in der Zulassungsurkunde einzutragen. Bei der Verlängerung der Geltungsdauer eines Unionszeugnisses ist die neue Geltungsdauer der Behörde, die das Unionszeugnis ausgestellt hat, mitzuteilen.

(3) Wird statt einer Verlängerung der Geltungsdauer ein Unionszeugnis durch ein neues ersetzt, so ist das alte Unionszeugnis der Behörde, die es erteilt hat, zurückzustellen.

(4) Auf begründeten Antrag des Verfügungsberechtigten kann die Behörde die Geltungsdauer eines Unionszeugnisses ohne Untersuchung ausnahmsweise einmalig um höchstens sechs Monate verlängern. Die Verlängerung wird mit Bescheid erteilt und muss sich im Original an Bord des Fahrzeuges befinden. Ein bloßes Fristversäumnis begründet keinen Anspruch auf diese Ausnahmeregelung.

(5) Die wiederkehrende Untersuchung von Sportfahrzeugen und Waterbikes mit CE-Kennzeichnung beschränkt sich auf die Untersuchung der vorgeschriebenen Ausrüstung, eine Sichtkontrolle des Schiffskörpers, der Aufbauten und der Verhefteinrichtungen, soweit dies ohne Zuhilfenahme von Werkzeug möglich ist, sowie eine Funktionskontrolle der Antriebsanlage, der Steuereinrichtung, allfälliger Sicherheitseinrichtungen und der Navigationsbeleuchtung. Die Behörde kann die Durchführung einer Probefahrt verlangen. Ergibt sich bei der wiederkehrenden Untersuchung eines Sportfahrzeuges mit CE-Kennzeichnung der Verdacht, dass das Sportfahrzeug durch Umbauten in einen Zustand gebracht wurde, der nicht mehr mit der ursprünglichen Konformitätserklärung übereinstimmt, ist eine Sonderuntersuchung gemäß § 22 durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

20010330

Dokumentnummer

NOR40208346

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