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§ 22 Schiffstechnikverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.4.2022

Sonderuntersuchung

§ 22.

(1) Unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 3, insbesondere nach wesentlichen Havarien, bei denen der Verdacht gegeben ist, dass sicherheitsrelevante Eigenschaften eines Fahrzeugs (zB Struktur, Schwimmfähigkeit, Dichtheit) beeinträchtigt sein könnten, sowie nach jeder wesentlichen Änderung oder Reparatur, die die Festigkeit des Baus oder die Fahr- oder Manövriereigenschaften eines Fahrzeuges beeinflusst, ist das Fahrzeug einer Sonderuntersuchung zu unterziehen.

(2) Der Antrag auf Sonderuntersuchung ist vom Verfügungsberechtigten unter Angabe der Gründe bei der Behörde zu stellen.

(3) Hat die Untersuchung ergeben, dass das Fahrzeug fahrtauglich ist und den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, ist die bestehende Zulassungsurkunde gegebenenfalls zu ändern oder unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 2 eine neue Zulassungsurkunde zu erteilen.

(4) Die Behörde hat im Fall der Änderung oder Neuerteilung eines Unionszeugnisses binnen eines Monats die Behörde, die das Unionszeugnis ausgestellt hat, zu unterrichten und gegebenenfalls das alte Unionszeugnis zurückzustellen.

(5) Organe der Schifffahrtsaufsicht sind ermächtigt, nach Reparaturen die Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit im Unionszeugnis zu bestätigen, wenn dafür ein diesbezügliches Gutachten einer Ziviltechnikerin oder eines Ziviltechnikers für Schiffstechnik oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorliegt.

Schlagworte

Fahreigenschaft

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2022

Gesetzesnummer

20010330

Dokumentnummer

NOR40243498

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