Untersuchung von Amts wegen
§ 23.
Besteht der Verdacht, dass ein Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist, hat die Behörde mit Bescheid eine Untersuchung des Fahrzeuges anzuordnen.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018
Gesetzesnummer
20010330
Dokumentnummer
NOR40208348
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)