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§ 23 Schiffstechnikverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.2018

Untersuchung von Amts wegen

§ 23.

Besteht der Verdacht, dass ein Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist, hat die Behörde mit Bescheid eine Untersuchung des Fahrzeuges anzuordnen.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

20010330

Dokumentnummer

NOR40208348

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