Freiwillige Untersuchung
§ 24.
Der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges kann jederzeit eine freiwillige Untersuchung verlangen. Dem Antrag auf Untersuchung ist stattzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018
Gesetzesnummer
20010330
Dokumentnummer
NOR40208349
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