Sachkunde
§ 21
(1) Für das Halten eines gefährlichen Hundes hat die Hundehalterin oder der Hundehalter die Absolvierung einer Ausbildung durch eine anerkannte Einrichtung (Abs 3) nachzuweisen, welche die zur sicheren Haltung eines gefährlichen Hundes erforderlichen Kenntnisse vermittelt. Die Inhalte und der Umfang der Ausbildung werden durch Verordnung der Landesregierung näher geregelt.
(2) Der Nachweispflicht gemäß Abs 1 unterliegen nicht:
- 1. Personen, die im Besitz eines Nachweises über eine nach vergleichbaren Vorschriften eines anderen Bundeslandes oder Staates absolvierte Ausbildung sind;
- 2. Personen, die eine mindestens zehnjährige Erfahrung im Halten von gefährlichen Hunden nachweisen können, ohne dass während dieser Zeit der gefährliche Hund durch ihr Verschulden jemanden verletzt hat.
(3) Die Landesregierung hat auf Antrag Einrichtungen, die Ausbildungen nach Abs 1 anbieten, anzuerkennen, wenn sie Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausbildung bieten. Die Einrichtung gilt als anerkannt, wenn der Anerkennungsbescheid nicht binnen drei Monaten erlassen wird. Die Zustellung von Bescheiden, durch die der Anerkennungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Werktag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen. Die Anerkennung ist bei Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen aufzuheben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
