Sachkunde
§ 21
(1) Für das Halten eines gefährlichen Hundes hat die Hundehalterin oder der Hundehalter die Absolvierung einer Ausbildung durch eine anerkannte Einrichtung (Abs 3) nachzuweisen, welche die zur sicheren Haltung eines gefährlichen Hundes erforderlichen Kenntnisse vermittelt. Die Inhalte und der Umfang der Ausbildung werden durch Verordnung der Landesregierung näher geregelt.
(2) Der Nachweispflicht gemäß Abs 1 unterliegen nicht:
- 1. Personen, die im Besitz eines Nachweises über eine nach vergleichbaren Vorschriften eines anderen Bundeslandes oder Staates absolvierte Ausbildung sind;
- 2. Personen, die eine mindestens zehnjährige Erfahrung im Halten von gefährlichen Hunden nachweisen können, ohne dass während dieser Zeit der gefährliche Hund durch ihr Verschulden jemanden verletzt hat.
(3) Die Landesregierung hat Einrichtungen, die Ausbildungen nach Abs 1 anbieten, auf die Dauer von fünf Jahren anzuerkennen, wenn sie Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausbildung bieten. Die Anerkennung ist bei Wegfallen dieser Voraussetzung aufzuheben.
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