Sachkunde
§ 21
(1) Die für das Halten eines nicht gefährlichen Hundes erforderliche Sachkunde ist als gegeben anzunehmen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter bei einer zugelassenen Person (Abs 4) mindestens eine theoretische Ausbildung absolviert hat, bei der auf Grund der Erfahrungen der Wissenschaft davon ausgegangen werden kann, dass sie ausreicht, um das allgemeine Gefährdungspotential eines nicht gefährlichen Hundes für Menschen und Tiere abschätzen zu können.
(2) Die für das Halten eines gefährlichen Hundes erforderliche Sachkunde ist als gegeben anzunehmen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter bei einer zugelassenen Person (Abs 4) eine theoretische und – unter Einbeziehung des gefährlichen Hundes – praktische Ausbildung absolviert hat, bei der auf Grund der Erfahrungen der Wissenschaft davon ausgegangen werden kann, dass sie ausreicht, um das allgemeine Gefährdungspotential eines gefährlichen Hundes für Menschen und Tiere abschätzen und den gefährlichen Hund sicher halten zu können (erweiterte Sachkunde).
(3) Die nach Abs 1 oder 2 erforderliche Sachkunde ist darüber hinaus als gegeben anzunehmen, wenn
- 1. die Halterin oder der Halter im Besitz eines Nachweises über eine nach vergleichbaren Vorschriften eines anderen Bundeslandes oder Staates absolvierte Ausbildung ist;
- 2. die Halterin oder der Halter eine andere Ausbildung aufweist, die zumindest gleichwertige Kenntnisse über das Halten von Hunden vermittelt;
- 3. die Halterin oder der Halter eine mindestens zehnjährige Erfahrung im Halten eines gefährlichen Hundes nachweisen kann, ohne dass während dieser Zeit der gefährliche Hund jemanden verletzt hat.
Die nach Abs 1 erforderliche Sachkunde gilt ferner bei Personen, Institutionen oder Vereinigungen als gegeben, die gemäß § 19 Abs 2 Z 1 oder 2 keiner Bewilligung zum Halten gefährlicher Hunde bedürfen.
(4) Die Landesregierung hat auf Antrag Personen, die Ausbildungen nach Abs 1 oder 2 anbieten, zuzulassen, wenn sie Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausbildung bieten. Die Person gilt als zugelassen, wenn der Zulassungsbescheid nicht binnen drei Monaten erlassen wird. Die Zustellung von Bescheiden, durch die der Zulassungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Tag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen. Die Zulassung ist bei Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen aufzuheben.
(5) Die Inhalte und der Umfang der Ausbildungen nach Abs 1 bis 3 werden durch Verordnung der Landesregierung näher geregelt.
16.01.2013
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