§ 21 PSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

  1. a) das Gesetz über den Schutz der Kulturpflanzen, LGBl.Nr. 32/1949, in der Fassung LGBl.Nr. 24/1998 und Nr. 58/2001;
  2. b) das Gesetz über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, LGBl.Nr. 25/ 1991, in der Fassung LGBl.Nr. 68/1993, Nr. 23/1998 und Nr. 58/2001.

(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes sowie Förderrichtlinien nach § 17 Abs. 4 können ab dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.

(4) Für den Fall, dass der § 19 oder einzelne seiner Teile nicht kundgemacht werden können, ist dieses Gesetz ohne diese Bestimmung oder ohne diese Teile kundzumachen.

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