§ 21 PSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 21
Strafbestimmungen

(1) Eine Übertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

  1. a) den Verpflichtungen des § 3 nicht nachkommt;
  2. b) entgegen § 4 Schadorganismen hält oder einem Bescheid nach § 4 Abs. 3 zuwiderhandelt;
  3. c) entgegen § 10, einer dazu ergangenen Verordnung (§ 10 Abs. 5) oder eines dazu ergangenen Bescheides (§ 10 Abs. 5 lit. b) Pflanzenschutzmittel verwendet;
  4. d) Pflanzenschutzmittel ohne Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen nach § 11 verwendet oder nicht verlässliche Arbeitskräfte beauftragt;
  5. e) der Hinweispflicht gemäß § 12 nicht nachkommt;
  6. f) der Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen und der Aufzeichnungspflicht gemäß § 13 nicht nachkommt;
  7. g) einem Bescheid nach § 14 zuwiderhandelt;
  8. h) den Verpflichtungen des § 15 Abs. 3 nicht nachkommt.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.000 zu bestrafen.

(3) Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, können von der Bezirkshauptmannschaft für verfallen erklärt werden.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs. 2 VStG beträgt für Übertretungen nach Abs. 1 lit. c und d ein Jahr.

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