5. Abschnitt*)
Schlussbestimmungen
*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012
§ 21*)
Strafbestimmungen
(1) Eine Übertretung begeht, wer
- a) den Verpflichtungen des § 3 nicht nachkommt;
- b) entgegen § 4 Schadorganismen hält oder einer Entscheidung nach § 4 Abs. 3 zuwiderhandelt;
- c) entgegen § 10, einer dazu ergangenen Verordnung (§ 10 Abs. 3) oder einer dazu ergangenen Entscheidung (§ 10 Abs. 3 lit. b) Pflanzenschutzmittel verwendet;
- d) ohne Pflanzenschutzmittelausweis oder Bescheinigung nach § 11 Abs. 1 Pflanzenschutzmittel beruflich verwendet oder im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit beratend tätig ist (§ 14a);
- e) eine unrichtige Erklärung nach § 11 Abs. 5 abgibt;
- f) der Hinweispflicht gemäß § 12 nicht nachkommt;
- g) der Aufzeichnungspflicht nach Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder § 13 Abs. 1 zweiter Satz nicht nachkommt;
- h) einer Entscheidung nach § 14 zuwiderhandelt;
- i) den Verpflichtungen des § 15 Abs. 3 nicht nachkommt.
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.000 zu bestrafen.
(3) Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, können von der Bezirkshauptmannschaft für verfallen erklärt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012, 44/2013, 70/2016
11.07.2016
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