§ 21 PSchG

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.2016

5. Abschnitt*)
Schlussbestimmungen

*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012

§ 21*)
Strafbestimmungen

(1) Eine Übertretung begeht, wer

  1. a) den Verpflichtungen des § 3 nicht nachkommt;
  2. b) entgegen § 4 Schadorganismen hält oder einer Entscheidung nach § 4 Abs. 3 zuwiderhandelt;
  3. c) entgegen § 10, einer dazu ergangenen Verordnung (§ 10 Abs. 3) oder einer dazu ergangenen Entscheidung (§ 10 Abs. 3 lit. b) Pflanzenschutzmittel verwendet;
  4. d) ohne Pflanzenschutzmittelausweis oder Bescheinigung nach § 11 Abs. 1 Pflanzenschutzmittel beruflich verwendet oder im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit beratend tätig ist (§ 14a);
  5. e) eine unrichtige Erklärung nach § 11 Abs. 5 abgibt;
  6. f) der Hinweispflicht gemäß § 12 nicht nachkommt;
  7. g) der Aufzeichnungspflicht nach Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder § 13 Abs. 1 zweiter Satz nicht nachkommt;
  8. h) einer Entscheidung nach § 14 zuwiderhandelt;
  9. i) den Verpflichtungen des § 15 Abs. 3 nicht nachkommt.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.000 zu bestrafen.

(3) Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, können von der Bezirkshauptmannschaft für verfallen erklärt werden.

(4) Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012, 44/2013, 70/2016

11.07.2016

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