5. Abschnitt*)
Schlussbestimmungen
*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012
§ 21*)
Strafbestimmungen
(1) Eine Übertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
- a) den Verpflichtungen des § 3 nicht nachkommt;
- b) entgegen § 4 Schadorganismen hält oder einem Bescheid nach § 4 Abs. 3 zuwiderhandelt;
- c) entgegen § 10, einer dazu ergangenen Verordnung (§ 10 Abs. 5) oder eines dazu ergangenen Bescheides (§ 10 Abs. 5 lit. b) Pflanzenschutzmittel verwendet;
- d) ohne Pflanzenschutzmittelausweis oder Bescheinigung nach § 11 Abs. 1 Pflanzenschutzmittel beruflich verwendet oder im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit beratend tätig ist (§ 14a);
- e) eine unrichtige Erklärung nach § 11 Abs. 5 abgibt;
- f) der Hinweispflicht gemäß § 12 nicht nachkommt;
- g) der Aufzeichnungspflicht nach Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder § 13 Abs. 1 zweiter Satz nicht nachkommt;
- h) einem Bescheid nach § 14 zuwiderhandelt;
- i) den Verpflichtungen des § 15 Abs. 3 nicht nachkommt.
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.000 zu bestrafen.
(3) Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, können von der Bezirkshauptmannschaft für verfallen erklärt werden.
(5) Die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs. 2 VStG beträgt für Übertretungen nach Abs. 1 lit. c und d ein Jahr.
*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012
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