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§ 21 Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Aufzeichnungen über abgegebene innerbetriebliche Leistungen

§ 21.

(1) Innerbetriebliche Leistungen sind Leistungen, die in einzelnen Kostenstellen für andere Kostenstellen der Krankenanstalt erbracht werden.

(2) Aus den Aufzeichnungen über abgegebene innerbetriebliche Leistungen (§ 33) müssen mindestens zu entnehmen sein:

  1. 1. Bezeichnung und Nummer der innerbetrieblichen Leistungen (§ 33),
  2. 2. Nummer der abgebenden Kostenstelle,
  3. 3. Nummer(n) der Kostenstelle(n), die die Leistung(en) empfängt (empfangen),
  4. 4. Datum (Zeitpunkt der Leistungserstellung) und
  5. 5. Kosten (bewertete Menge).

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20003117

Dokumentnummer

NOR40048666

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