Pflege im Operationsbereich
§ 21.
(1) Die Pflege im Operationsbereich umfasst
- 1. die eigenverantwortliche perioperative Betreuung und Versorgung der Patienten sowie
- 2. die Assistenz des Arztes bei operativen Eingriffen.
(2) Die Kernaufgaben der Spezialisierung Pflege im Operationsbereich umfassen
- 1. das Instrumentieren in allen operativen Fachrichtungen einschließlich Vorbereitung der erforderlichen Instrumente, Apparate und Materialien,
- 2. die Durchführung operationsspezifischer Lagerungen und Positionierungen,
- 3. einfache intraoperative Assistenz,
- 4. die Vorbereitung und Koordination der Arbeitsabläufe zur Herstellung der Funktionsfähigkeit einer Operationseinheit für die Durchführung operativer Eingriffe (Beidiensttätigkeit, unsterile Assistenz),
- 5. die OP-Dokumentation und
- 6. die präoperative Übernahme und postoperative Übergabe der Patienten und Patientendaten
- unter Berücksichtigung der notwendigen Ablauf-, Aufbereitungs-, Desinfektions- und Sterilisationsprozessse und -maßnahmen im Rahmen des Medizinproduktekreislaufs.
(3) In der multiprofessionellen Zusammenarbeit trägt die Pflege im Operationsbereich im Rahmen der Spezialisierung zur Aufrechterhaltung der Behandlungskontinuität bei, insbesondere bei
- 1. Hygienemanagement,
- 2. Versorgung von Präparaten und Explantaten,
- 3. Mitwirkung beim Qualitäts- und Risikomanagement (z. B. OP-Checklisten, Teamtimeout, WHO-Checkliste),
- 4. Mitwirkung bei der Planung des Operationsbetriebes,
- 5. Mitwirkung in der Ausbildung und Anleitung von Auszubildenden,
- 6. Mitwirkung an der Weiterentwicklung von Handlungsabläufen, Standards, Prozessoptimierung, Medizinprodukten, Zulassungsverfahren.
Schlagworte
Sterilisationsmaßnahme, Ablaufprozess, Aufbereitungsprozess, Desinfektionsprozess, Qualitätsmanagement
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2022
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR40242676
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