Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie
§ 20.
(1) Die Intensivpflege umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung und Pflege von Schwerstkranken sowie die Mitwirkung bei Anästhesie und Nierenersatztherapie.
(2) Die Anästhesiepflege umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung und Pflege von Patienten vor, während und nach der Narkose sowie die Mitwirkung bei Narkosen.
(3) Die Pflege bei Nierenersatztherapie umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung, Pflege, Beratung und Einschulung von chronisch niereninsuffizienten Patienten vor, während und nach der Nierenersatztherapie sowie die Vorbereitung und Nachbetreuung bei Nierentransplantationen.
(4) Zu den Tätigkeitsbereichen gemäß Abs. 1 bis 3 zählen insbesondere:
- 1. Mitwirkung an der Reanimation und Schocktherapie,
- 2. Mitwirkung an sämtlichen Anästhesieverfahren,
- 3. Überwachung und Betreuung schwerstkranker und ateminsuffizienter Patienten mit invasiven und nichtinvasiven Methoden,
- 4. Mitwirkung an der Überwachung und Funktionsaufrechterhaltung der apparativen Ausstattung (Monitoring, Beatmung, Katheter und dazugehörige Infusionssysteme),
- 5. Blutentnahme aus liegenden Kathetern, wie Arterienkathetern,
- 6. Legen von Magen-, Duodenal- und Temperatursonden,
- 7. Durchführung und Überwachung der Eliminationsverfahren bei liegendem Katheter,
- 8. Mitwirkung an der Durchführung und Überwachung des extrakorporalen Kreislaufes und
- 9. Mitwirkung an der Schmerztherapie.
- insbesondere bei Nierenersatztherapie und Entgiftungsverfahren, ausgenommen Setzen der hiefür erforderlichen Katheter.
Schlagworte
Magensonde, Duodenalsonde
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2024
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR40049959
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