Krankenhaushygiene
§ 22.
(1) Die Krankenhaushygiene umfaßt die Mitwirkung bei allen Maßnahmen, die der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen und der Gesunderhaltung dienen.
(2) Hiezu zählen insbesondere:
- 1. Ermittlung des Hygienestatus in pflegerischen, diagnostischen, therapeutischen und versorgungstechnischen Bereichen,
- 2. Mitwirkung bei der Erstellung von Hygieneplänen, Hygienestandards und Hygienerichtlinien,
- 3. Mitwirkung bei der Beschaffung von Desinfektionsmitteln und bei der Beschaffung und Aufbereitung von Produkten, sofern durch diese eine Infektionsgefahr entstehen kann,
- 4. Beratung des Personals in allen für die Wahrung der Hygiene wichtigen Angelegenheiten und
- 5. Mitwirkung bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten.
Schlagworte
Neubau, Zubau
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2024
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR12140593
alte Dokumentnummer
N8199711218I
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