Infolge des Ablaufs der in § 15 Abs. 9 und in § 19 Abs. 4 festgesetzten Frist ist die Bestimmung gegenstandslos.
Übergang des Eigentums am Erbhof in anderen Fällen.
§ 21.
Die §§ 19 und 20 finden sinngemäß Anwendung, wenn das Eigentum an einem Teil des Erbhofes oder am ganzen Erbhof zuletzt kraft Gesetzes auf Grund des § 22 der Erbhofrechtsverordnung oder durch gerichtliche Anordnung auf Grund der §§ 15, 27 oder 43 der Erbhoffortbildungsverordnung zu Lebzeiten des Eigentümers auf einen neuen Eigentümer übergegangen ist. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an einem Erbhof zuletzt durch einen Übergabsvertrag auf einen neuen Eigentümer übertragen worden ist.
Infolge des Ablaufs der in § 15 Abs. 9 und in § 19 Abs. 4 festgesetzten Frist ist die Bestimmung gegenstandslos.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023
Gesetzesnummer
10001891
Dokumentnummer
NOR12025055
alte Dokumentnummer
N2194710751T
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