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§ 21 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1947

Infolge des Ablaufs der in § 15 Abs. 9 und in § 19 Abs. 4 festgesetzten Frist ist die Bestimmung gegenstandslos.

Übergang des Eigentums am Erbhof in anderen Fällen.

§ 21.

Die §§ 19 und 20 finden sinngemäß Anwendung, wenn das Eigentum an einem Teil des Erbhofes oder am ganzen Erbhof zuletzt kraft Gesetzes auf Grund des § 22 der Erbhofrechtsverordnung oder durch gerichtliche Anordnung auf Grund der §§ 15, 27 oder 43 der Erbhoffortbildungsverordnung zu Lebzeiten des Eigentümers auf einen neuen Eigentümer übergegangen ist. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an einem Erbhof zuletzt durch einen Übergabsvertrag auf einen neuen Eigentümer übertragen worden ist.

Infolge des Ablaufs der in § 15 Abs. 9 und in § 19 Abs. 4 festgesetzten Frist ist die Bestimmung gegenstandslos.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Gesetzesnummer

10001891

Dokumentnummer

NOR12025055

alte Dokumentnummer

N2194710751T