In Kärnten gilt für die bäuerliche Erbteilung das Gesetz betreffend die Einführung besonderer Erbteilungsvorschriften für landwirtschaftliche Besitzungen mittlerer Größe (Erbhöfe), LGBlKtn. Nr. 33/1903, in Tirol das Gesetz betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe, LGBlTir. Nr. 47/1900.
Ausnahmen vom Geltungsbereich.
§ 21.
Dieses Bundesgesetz gilt nicht in den Ländern Kärnten und Tirol.
In Kärnten gilt für die bäuerliche Erbteilung das Gesetz betreffend die Einführung besonderer Erbteilungsvorschriften für landwirtschaftliche Besitzungen mittlerer Größe (Erbhöfe), LGBlKtn. Nr. 33/1903, in Tirol das Gesetz betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe, LGBlTir. Nr. 47/1900.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Gesetzesnummer
10001969
Dokumentnummer
NOR12034847
alte Dokumentnummer
N2198910177L
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