Verfassungsbestimmung
1. Nach Art. XIII der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974, tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten eines BG, das die Länder im Sinn des Art. 10 Abs. 2 B-VG in Angelegenheiten des bäuerlichen Anerbenrechts ermächtigt, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen, in § 21 die Bezeichnung „(Verfassungsbestimmung)“ außer Kraft. Da ein derartiges BG im Sinn des Art. 10 Abs. 2 B-VG bislang nicht erlassen wurde, wurde diese Änderung noch nicht wirksam. 2. In Kärnten gilt für die bäuerliche Erbteilung das Gesetz betreffend die Einführung besonderer Erbteilungsvorschriften für landwirtschaftliche Besitzungen mittlerer Größe (Erbhöfe), LGBlKtn. Nr. 33/1903, in Tirol das Gesetz betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe, LGBlTir. Nr. 47/1900. In Vorarlberg gilt kein Anerbenrecht.
Ausnahmen vom Geltungsbereich.
§ 21.
(Verfassungsbestimmung.) Dieses Bundesgesetz gilt nicht in den Ländern Kärnten, Tirol und Vorarlberg.
1. Nach Art. XIII der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974, tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten eines BG, das die Länder im Sinn des Art. 10 Abs. 2 B-VG in Angelegenheiten des bäuerlichen Anerbenrechts ermächtigt, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen, in § 21 die Bezeichnung „(Verfassungsbestimmung)“ außer Kraft. Da ein derartiges BG im Sinn des Art. 10 Abs. 2 B-VG bislang nicht erlassen wurde, wurde diese Änderung noch nicht wirksam.
2. In Kärnten gilt für die bäuerliche Erbteilung das Gesetz betreffend die Einführung besonderer Erbteilungsvorschriften für landwirtschaftliche Besitzungen mittlerer Größe (Erbhöfe), LGBlKtn. Nr. 33/1903, in Tirol das Gesetz betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe, LGBlTir. Nr. 47/1900. In Vorarlberg gilt kein Anerbenrecht.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Gesetzesnummer
10001969
Dokumentnummer
NOR12026241
alte Dokumentnummer
N2195821877S