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§ 213 BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Herabsetzung der Lehrverpflichtung

§ 213.

(1) Die §§ 50a bis 50f sind auf Lehrer mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus den Abs. 2 bis 10 ergeben.

(2) Abweichend vom § 50a Abs. 2 ist das Ausmaß der Herabsetzung der Lehrverpflichtung so festzulegen, daß die verbleibende Unterrichtstätigkeit ganze Unterrichtsstunden umfaßt. Die verbleibende Lehrverpflichtung darf nicht unter 10 und muß unter 20 Werteinheiten liegen.

(2a) Abweichend von § 50a Abs. 3 zweiter Satz kann die Dienstbehörde das Ausmaß der Herabsetzung mit Wirksamkeit für ein Schuljahr von Amts wegen aus dienstlichen Gründen insoweit absenken, als es erforderlich ist, um eine Unterschreitung des Ausmaßes der Dienstleistung im Verhältnis zum zuletzt wirksamen Beschäftigungsausmaß zu vermeiden. Die Absenkung darf vom zuletzt antragsgemäß gewährten Ausmaß um nicht mehr als 2,5 Werteinheiten abweichen.

(2b) Abweichend von § 50a Abs. 1 hat die Dienstbehörde dem Antrag des Lehrers auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für die Dauer eines Schuljahres stattzugeben, wenn dessen regelmäßige wöchentliche Lehrverpflichtung mit allfälligen Einrechnungen nach den §§ 9, 10 und 12 BLVG um höchstens eine Werteinheit unter 20 Werteinheiten liegt und eine Vollbeschäftigung nur durch die zusätzliche Anordnung von Mehrdienstleistungen erreicht werden kann. Abs. 7 zweiter Satz kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung. § 50a Abs. 3 ist auf solche Zeiten nicht anzuwenden.

(3) Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet unbeschadet des § 50d mit Ablauf des Schuljahres, in dem oder mit dessen Beginn die im § 50a Abs. 3 oder im § 50b Abs. 2 festgelegte Frist abläuft. Dies gilt jedoch nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 50a, 50b oder 50e anschließt.

(4) Zeiträume nach § 50a Abs. 3, um die infolge der Anwendung des Abs. 3 Jahresfristen überschritten werden, sind auf den im § 50a Abs. 3 angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen.

(5) Die Verpflichtung des Lehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch § 50c nicht berührt.

(6) § 50c Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle von ganzen Stunden ganze Unterrichtsstunden treten.

(7) § 50c Abs. 3 ist auf Lehrer nicht anzuwenden. Lehrer mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen jedoch‑ wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen ‑ nach Möglichkeit nur in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Lehrverpflichtung hinaus herangezogen werden als Lehrer mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.

(8) Eine Anwendung des § 50d Abs. 1 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.

(9) Auf Lehrer, die eine im § 8 Abs. 1 angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, ist § 50a nicht anzuwenden.

(10) § 50f ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass

  1. 1. an die Stelle der Herabsetzung auf die Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 45 vH und höchstens 55 vH der Lehrverpflichtung tritt und
  2. 2. der Heranziehung einer Lehrperson zu einer wöchentlichen Supplierstunde und der anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß § 61 Abs. 8 GehG) § 50f Abs. 4 nicht entgegensteht.

Schlagworte

Teilbeschäftigung

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2020

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40212019

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