§ 213 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 213

(1) § 213.§ 50a, § 50b Abs. 1 bis 6 und die §§ 50c bis 50e sind auf Lehrer mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus den Abs. 2 bis 7 ergeben.

(2) Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet unbeschadet des § 50e mit Ablauf des Schuljahres, in dem oder mit dessen Beginn die im § 50a Abs. 3 oder im § 50b Abs. 2 festgelegte Frist abläuft. Dies gilt jedoch nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b anschließt.

(3) Zeiträume nach § 50a Abs. 3 oder nach § 50b Abs. 5, um die infolge der Anwendung des Abs. 2 Jahresfristen überschritten werden, sind auf den im § 50a Abs. 3 oder den im § 50b Abs. 5 angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen. Soweit es die Einhaltung des Abs. 2 erfordert, ist eine Überschreitung dieses Gesamtzeitraumes um höchstens ein Jahr zulässig.

(4) Die Verpflichtung des Lehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch die §§ 50c und 50d nicht berührt.

(5) Für Mehrdienstleistungen nach § 50d kommt bei Lehrern ein Freizeitausgleich nicht in Betracht.

(6) Eine Anwendung des § 50e Abs. 1 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.

(7) Auf Lehrer, die eine im § 8 Abs. 1 angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Klassenlehrer sind die §§ 50a bis 50e nicht anzuwenden.