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§ 210 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.2017

§ 210

(1) Die § 213, 224, 228, 229 und 230 gelten für den Kinder- und Jugendhilfeträger nicht. Dieser ist vor der Anlegung des Vermögens eines Minderjährigen nur im Fall des § 220 verpflichtet, die Zustimmung des Gerichtes einzuholen.

(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger bedarf zum Abschluß von Vereinbarungen über die Höhe gesetzlicher Unterhaltsleistungen nicht der Genehmigung des Gerichtes. Vereinbarungen über die Leistung des Unterhalts eines Minderjährigen, die vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger oder von ihm geschlossen und von ihm beurkundet werden, haben die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches.

(3) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat Personen, die ein Kind pflegen und erziehen oder gesetzlich vertreten, über seine Vertretungstätigkeit bezüglich dieses Kindes Auskünfte zu erteilen, soweit das Wohl des Kindes hiedurch nicht gefährdet wird.

ÜR: Art. VI § 7, BGBl. Nr. 162/1989; Art. IV, BGBl. I Nr. 58/2004 (Art. IV § 8 wird mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben, vgl. § 1503 Abs. 7 Z 4 lit. a ABGB, JGS Nr. 946/1811 idF BGBl. I Nr. 87/2015)

Schlagworte

Abschluss, Kinderhilfeträger

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2017

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40193004

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