§ 210 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Stellung mehrerer Vormünder

§ 210

§ 210. Sind mehrere Vormünder ernannt worden, so können sie zwar das Vermögen des Minderjährigen gemeinschaftlich oder theilweise verwalten. Verwalten sie es aber gemeinschaftlich, oder theilen sie die Verwaltung ohne Genehmhaltung des Gerichtes unter sich; so haftet jeder Einzelne für den ganzen dem Minderjährigen erwachsenden Schaden. Immer muß auch das Gericht veranstalten, daß die Person des Minderjährigen und die Hauptführung der Geschäfte nur von Einem besorget werde.