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§ 20 QJF-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2023

Fristen, Nachweise und Belege

§ 20.

(1) Ansuchen um Gewährung von Förderungen sind jeweils bis zum 31. März jedes Jahres bei der KommAustria über ein bereitgestelltes Online-Formular einzubringen. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Förderungen nach diesem Bundesgesetz sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

(2) Das Ansuchen hat das Vorliegen der jeweiligen Fördervoraussetzungen darzulegen. Die Details werden in den Förderrichtlinien (§ 18) geregelt. Abgesehen von Förderansuchen nach § 14 und § 16 sind Bescheinigungen für das dem Förderansuchen vorausgegangene Jahr (Beobachtungszeitraum) zu erbringen.

(3) Medieninhaber haben der KommAustria die für die Beurteilung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen nach § 4 und für die Berechnung der Höhe der Förderung erforderlichen Angaben in zum Nachweis geeigneter Form wie etwa durch Urkunden, Erklärungen, Daten und Belege zu übermitteln. Dies gilt insbesondere für Nachweise zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Grund- und Zusatzbeträge nach § 6; in diesen Fällen hat ein Medieninhaber, wenn er nicht belegen kann, dass die bei ihm tätigen Journalistinnen und Journalisten nach einem der von § 2 Z 2 erfassten Kollektivverträgen beschäftigt sind, einen konkreten Beleg zu erbringen, dass für jede zur Berechnung der Förderung angegebene Person der monatliche Bezug den Tarifgehalt laut aktuellster Tariftabelle des zitierten Kollektivvertrages nicht unterschreitet oder deren Gehalt sonst marktüblich ist. Die Nachweise für die Erfüllung der Voraussetzungen nach §§ 7 und 8 sind von einer unabhängigen Wirtschaftsprüferin bzw. einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestätigen. Im Fall von Ansuchen um Zuschüsse zu den Kosten hat das Ansuchen Aufstellungen über die angefallenen, bei Ansuchen im Fall von zukünftigen Projekten über die voraussichtlich anfallenden Kosten zu enthalten.

(4) Medieninhaber haben der KommAustria zur Prüfung der Ausschlussgründe nach § 5 Abs. 1 die zum Zeitpunkt der Einreichung des Ansuchens relevanten Eigentums-, Beteiligungs-, Stimmrechts- und Anteilsverhältnisse (§ 25 Abs. 2 MedienG) darzulegen und eine ausdrückliche Erklärung abzugeben, dass kein Grund für einen Entfall der Förderwürdigkeit nach § 5 Abs. 2 bis 4 vorliegt.

(5) Die KommAustria kann Förderwerber im Zuge der Prüfung von Förderansuchen zur Ergänzung ihrer Angaben auffordern.

Schlagworte

Grundbetrag, Eigentumsverhältnis, Beteiligungsverhältnis, Stimmrechtsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Gesetzesnummer

20012459

Dokumentnummer

NOR40258299

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