vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 QJF-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2023

Allgemeine Fördervoraussetzungen

§ 4.

(1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der in den veranschlagten Konten vorgesehenen Mittel sind Medieninhabern auf deren Ansuchen Fördermittel zu gewähren, sofern das jeweilige Medium die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  1. 1. Es muss seinem Inhalt nach vorwiegend der redaktionell aufbereiteten Information und Meinungsbildung über die Bereiche Politik, Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur, Ethik, Wissenschaft und Forschung sowie Sport dienen (Universalmedium) und darf jedenfalls kein bloß der Kunden- oder Mitgliederinformation gewidmetes oder als Publikationsmittel einer Interessenvertretung eingesetztes Medium sein;
  2. 2. sein Redaktionsbetrieb ist arbeitsteilig organisiert und umfasst auch eine letztverantwortliche Redakteurin bzw. einen letztverantwortlichen Redakteur (Chefredakteur/in);
  3. 3. sein Inhalt darf nicht nur von lokalem Interesse sein und muss zumindest in einem Bundesland Österreichs von Bedeutung sein;
  4. 4. sein redaktioneller Teil muss zumindest zu 60 vH aus eigenständig gestalteten Beiträgen bestehen;
  5. 5. es muss bereits über einen Zeitraum von zumindest einem Jahr vor Einbringung des Ansuchens um Fördermittel regelmäßig verbreitet worden sein und bereits in diesem Zeitraum die Voraussetzungen für die Förderung erfüllt haben;
  6. 6. zumindest die Hälfte der Verbreitung muss in Österreich erfolgen. Im Fall von Online-Medien ist dann von einer überwiegenden Verbreitung in Österreich auszugehen, wenn zumindest die Hälfte der Anzahl der Zugriffe aus Österreich erfolgt;
  7. 7. der Medieninhaber legt eine Erklärung vor, dass er sich unter Wahrung der Freiheit der journalistischen Berufsausübung als zur Anwendung anerkannter journalistischer Grundsätze und insbesondere zu Gewissenhaftigkeit und Korrektheit in Recherche und Wiedergabe von Nachrichten verpflichtet erachtet.

(2) Für eine Tageszeitung gilt neben den Anforderungen nach Abs. 1 weiters, dass

  1. 1. ihr Medieninhaber mindestens sechs hauptberuflich tätige Journalistinnen bzw. Journalisten beschäftigen muss und
  2. 2. sie zumindest 240 mal jährlich erscheint.

(3) Für eine Wochenzeitung gilt neben den Anforderungen nach Abs. 1 weiters, dass

  1. 1. ihr Medieninhaber mindestens zwei hauptberuflich tätige Journalistinnen bzw. Journalisten beschäftigen muss und
  2. 2. sie zumindest 41 mal jährlich erscheint.

(4) Kopfblätter, Mutationen sowie andere Druckwerke, die von demselben Medieninhaber unter dem gleichen Namen oder unter einem nur durch eine regionale Bezeichnung abweichenden Namen herausgebracht, die überwiegend von derselben Redaktion gestaltet werden, die überwiegend identischen Inhalt und identische Gestaltung aufweisen (wie insbesondere einen gemeinsamen Zeitungsteil) oder sonst wirtschaftlich oder publizistisch von einem Stammblatt abhängig sind, sind nicht gesondert zu fördern, sondern dem Stammblatt zuzurechnen.

(5) Für Online-Medien gilt neben den Anforderungen nach Abs. 1 weiters, dass ihr Medieninhaber mindestens drei hauptberuflich tätige Journalistinnen bzw. Journalisten beschäftigen muss und es sich bei dem Medium nicht um den Online-Auftritt oder ein E‑Paper einer Tages- oder Wochenzeitung oder eines Magazins handeln darf.

(6) Für ein Magazin gilt neben den Anforderungen nach Abs. 1 weiters, dass

  1. 1. sein Medieninhaber mindestens zwei hauptberuflich tätige Journalistinnen bzw. Journalisten beschäftigen muss und
  2. 2. es zumindest viermal jährlich erscheint.

Schlagworte

Kundeninformation, Tageszeitung

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Gesetzesnummer

20012459

Dokumentnummer

NOR40258283

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte