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§ 5 QJF-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2023

Ausschluss, Entfall oder Reduktion der Förderung

§ 5.

(1) Von der Förderung nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen sind Medieninhaber in Form

  1. 1. einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;
  2. 2. einer juristischen Person oder Personengesellschaft, an der die nach Z 1 ausgeschlossenen Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;
  3. 3. einer politischen Partei im Sinne von § 2 Z 1 PartG, BGBl. I Nr. 56/2012, einer Gliederung einer politischen Partei, einer nahestehenden Organisation im Sinne von § 2 Z 3 PartG oder eines parlamentarischen Klubs und
  4. 4. eines Mediendienstes gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 MedienG.

(2) Von der Förderung sind Medieninhaber ausgeschlossen, in deren Medien im Jahr, für das die Förderung beantragt wird, oder in den beiden vorangegangenen Jahren

  1. 1. zum gewaltsamen Kampf gegen die Demokratie oder den Rechtsstaat aufgerufen, oder
  2. 2. Gewalt gegen Menschen als Mittel der Politik befürwortet, oder
  3. 3. wiederholt zur allgemeinen Missachtung der Rechtsordnung auf einem bestimmten Rechtsgebiet aufgefordert, oder
  4. 4. wiederholt zu Hass oder Gewalt gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe auf Grund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung aufgestachelt

(3) Der Ausschluss von der Förderung nach Abs. 2 tritt nicht ein, wenn die Aufrufe, Befürwortungen, Aufforderungen oder Aufstachelungen weder von einer Entscheidungsträgerin bzw. einem Entscheidungsträger noch Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter der Förderwerberin bzw. des Förderwerbers geäußert wurden und auch sonst keiner Entscheidungsträgerin bzw. keinem Entscheidungsträger oder Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Unternehmens der Vorhalt gemacht werden kann, bezüglich des inkriminierten Inhalts Dritter die gebotene journalistische Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben.

(4) Wird im Medium eines Medieninhabers eine gerichtlich strafbare Handlung nach § 282a Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, oder § 283 StGB oder nach den Bestimmungen des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945, verwirklicht, so entfällt – vorausgesetzt es liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen dieser Tat vor – die Förderwürdigkeit für dieses Medium in dem dem Datum der rechtskräftigen Verurteilung folgenden Kalenderjahr. Dies gilt nicht, wenn die den Inhalt des Mediums betreffende rechtskräftige Verurteilung über eine Person ausgesprochen wurde, die weder Entscheidungsträgerin bzw. Entscheidungsträger noch Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Medieninhabers ist und keiner Entscheidungsträgerin bzw. keinem Entscheidungsträger oder Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Unternehmens der Vorhalt gemacht werden kann, bezüglich des inkriminierten Inhalts die gebotene journalistische Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Gesetzesnummer

20012459

Dokumentnummer

NOR40258284

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