Recycling
§ 20.
Erstinverkehrsetzer und die zentrale Stelle haben die jeweiligen Massen der Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall einer Recyclinganlage zuzuführen und im dem Stand der Technik entsprechenden höchstmöglichen Ausmaß zu recyceln.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023
Gesetzesnummer
20012363
Dokumentnummer
NOR40255792
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)