vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 20 Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.2023

Recycling

§ 20.

Erstinverkehrsetzer und die zentrale Stelle haben die jeweiligen Massen der Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall einer Recyclinganlage zuzuführen und im dem Stand der Technik entsprechenden höchstmöglichen Ausmaß zu recyceln.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2023

Gesetzesnummer

20012363

Dokumentnummer

NOR40255792

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)