6. Abschnitt
Datenmanagement Register
§ 21.
(1) Die zentrale Stelle hat ein Register für die für ihre Aufgaben erforderlichen Daten der Erstinverkehrsetzer, Rücknehmer, Vertreiber gemäß § 5 Abs. 5 und 7, Zählstellen und Gebindearten einzurichten und zu führen. Sie kann sich dazu eines unabhängigen Dritten bedienen.
(2) In diesem Register haben sich
- 1. Erstinverkehrsetzer,
- 2. Rücknahmeverpflichtete, die eine Pfandrückverrechnung in Anspruch nehmen wollen,
- 3. freiwillige Rücknehmer, die eine Pfandrückverrechnung in Anspruch nehmen wollen, und
- 4. Vertreiber gemäß § 5 Abs. 5 und 7
- mit ihren Stammdaten zu registrieren und diese Daten aktuell zu halten.
(3) Die zentrale Stelle kann für die Registrierung der Erstinverkehrsetzer einen einmaligen Registrierungsbeitrag festlegen. Für die Registrierung der Rücknahmeverpflichteten, der freiwilligen Rücknehmer und der Vertreiber gemäß § 5 Abs. 5 und 7 dürfen keine Kosten verrechnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023
Gesetzesnummer
20012363
Dokumentnummer
NOR40255793
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