Vorkaufsrecht
§ 19.
Die zentrale Stelle hat jedem Erstinverkehrsetzer anteilsmäßig die sortierten Einweggetränkeverpackungen je Material und Farbe zum Kauf zu marktüblichen Preisen anzubieten. Die jeweiligen Preise sind zu veröffentlichen. Der Anteil bestimmt sich aus den vom jeweiligen Erstinverkehrsetzer in Verkehr gesetzten, gesammelten Einweggetränkeverpackungen. Das Vorkaufsrecht ist auf 90% der sortierten Einweggetränkeverpackungen beschränkt.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023
Gesetzesnummer
20012363
Dokumentnummer
NOR40255791
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