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§ 19 Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.2023

Vorkaufsrecht

§ 19.

Die zentrale Stelle hat jedem Erstinverkehrsetzer anteilsmäßig die sortierten Einweggetränkeverpackungen je Material und Farbe zum Kauf zu marktüblichen Preisen anzubieten. Die jeweiligen Preise sind zu veröffentlichen. Der Anteil bestimmt sich aus den vom jeweiligen Erstinverkehrsetzer in Verkehr gesetzten, gesammelten Einweggetränkeverpackungen. Das Vorkaufsrecht ist auf 90% der sortierten Einweggetränkeverpackungen beschränkt.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2023

Gesetzesnummer

20012363

Dokumentnummer

NOR40255791

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