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§ 18 Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.2023

Zählstellen

§ 18.

Die zentrale Stelle hat Zählstellen einzurichten und zu betreiben oder Zählstellen zu beauftragen. Diese Zählstellen dienen der Erfassung der manuell zurückgenommenen Einweggetränkeverpackungen.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2023

Gesetzesnummer

20012363

Dokumentnummer

NOR40255790

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