Zählstellen
§ 18.
Die zentrale Stelle hat Zählstellen einzurichten und zu betreiben oder Zählstellen zu beauftragen. Diese Zählstellen dienen der Erfassung der manuell zurückgenommenen Einweggetränkeverpackungen.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023
Gesetzesnummer
20012363
Dokumentnummer
NOR40255790
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