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§ 20 Patent-ÜG. 1950

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1953

§ 20.

(1) Beim Patentamt in der Zeit vom 13. August 1945 bis 19. Juli 1947 eingereichte Patentanmeldungen werden über Antrag als Anträge beziehungsweise Anmeldungen im Sinne von § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2 und § 13 weiterbehandelt. Anträge auf Weiterbehandlung im Sinne von § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 sind innerhalb der Frist des § 9 Abs. 2, Anträge auf Weiterbehandlung im Sinne des § 13 bis zum 31. Dezember 1953 einzubringen.

(2) Die Bestimmungen des § 18 finden sinngemäß Anwendung. Die bei der Anmeldung eingezahlten Gebühren werden auf die Gebühren des § 18 angerechnet.

(3) Wird bei den im Abs. 1 angeführten Patentanmeldungen der im Abs. 1 vorgesehene Antrag nicht gestellt, so werden allfällige Prioritätsansprüche, die sich auf Patente nach § 6 Abs. 1, Gebrauchsmuster nach § 7 Abs. 1 sowie Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen nach § 8 Abs. 1 und 2 und nach § 13 beziehen, nicht berücksichtigt.

Schlagworte

Patentanmeldung

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

20010329

Dokumentnummer

NOR40208376

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