vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 18 Patent-ÜG. 1950

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.1951

§ 18.

(1) Mit dem Antrag auf Eintragung nach § 6 Abs. 1 Z. 1 ist die Zahlung der halben Jahresgebühr 1945 und der ganzen Jahresgebühren 1946 und 1947 nachzuweisen. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 114 Patentgesetz mit der im Abs. 4 vorgesehenen Änderung Anwendung. Jahresgebühren für die Zeit vor 1945 werden nicht eingehoben.

(2) Mit dem Antrag auf Eintragung nach § 6 Abs. 1 Z. 2 ist die Zahlung der für die betreffenden Anträge in § 116 Patentgesetz vorgesehenen Gebühren nachzuweisen.

(3) Mit dem Antrag nach § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 ist die Zahlung einer Gebühr nachzuweisen, auf welche die im § 114 Patentgesetz enthaltenen Bestimmungen über die Anmeldegebühr Anwendung finden.

(4) Fehlt bei der Einbringung des Antrages der Nachweis der Gebührenzahlung, so ist der Antrag zurückzuweisen. Eine Rückzahlung der mit dem Antrag nach § 6 Abs. 1 Z. 2, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 zu entrichtenden Gebühren findet nicht statt. Über eine Rückzahlung der mit dem Antrag nach § 6 Abs. 1 Z. 1 zu entrichtenden Gebühren entscheidet das Patentamt nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

20010329

Dokumentnummer

NOR40208373

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)