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§ 8 Patent-ÜG. 1950

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.2.1958

§ 8.

(1) Patentanmeldungen, die am 27. April 1945 noch nicht zur Erteilung geführt haben und

  1. a) beim österreichischen Patentamt am 13. März 1938 in Behandlung standen oder bis zum 14. Mai 1938 in Behandlung genommen wurden,
  2. b) beim Reichspatentamt in der Zeit vom 13. März 1937 bis 27. April 1945 überreicht wurden,
  1. k önnen wiederholt werden. Als Tag der Anmeldung gilt der Tag der ursprünglichen Hinterlegung. Wenn die Festsetzung dieses Tages für die Erlangung des Schutzrechtes oder für die Entscheidung über das Schutzrecht maßgebend ist, sind die zum Nachweis erforderlichen Belege beizubringen.

(2) Gebrauchsmusteranmeldungen, die am 27. April 1945 noch nicht erledigt waren, können als Patentanmeldungen nach den Bestimmungen des Patentgesetzes wiederholt werden. Die Vorschriften des Abs. 1 gelten sinngemäß.

(3) Ein Anspruch auf Wiederholung im Sinne der Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn die Patentanmeldung oder die Gebrauchsmusteranmeldung gemäß Artikel 22 Z. 6 und 11 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, auf Österreich übertragen wurde. Die §§ 1 bis 3 und 12 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956, gelten sinngemäß.

(4) Wird ein Antrag auf Eintragung eines Patentes (§ 6 Abs. 1 Z. 1) aus anderen als im § 6 Abs. 2 angeführten Gründen abgewiesen, so ist über Antrag ein Verfahren gemäß Abs. 1 zu eröffnen. Der Antrag ist binnen einem Monat nach Rechtskraft des Abweisungsbeschlusses zu überreichen. Die bereits erfolgte Erteilung des Patentes steht diesem Verfahren nicht entgegen.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

20010329

Dokumentnummer

NOR40208379

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