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§ 9 Patent-ÜG. 1950

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.2.1958

§ 9.

(1) Zur Antragstellung nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 sind alle Personen zugelassen, die daran ein Interesse besitzen und es glaubhaft machen.

(2) Die Anträge sind bis zum 30. Juni 1958 zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

20010329

Dokumentnummer

NOR40208380

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