vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 Patent-ÜG. 1950

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.2.1958

§ 7.

Ein in die Gebrauchsmusterrolle des Reichspatentamtes eingetragenes Gebrauchsmuster, dessen sechsjährige Schutzdauer am 27. April 1945 noch nicht abgelaufen war, kann auf Antrag in ein Patent nach Maßgabe des Patentgesetzes umgewandelt werden. In diesem Fall unterliegt der Gegenstand des Gebrauchsmusters dem durch das Patentgesetz vorgeschriebenen Vorprüfungs- und Aufgebotsverfahren, wobei als Anmeldungszeitpunkt der dem Gebrauchsmuster entsprechende Prioritätszeitpunkt zu gelten hat. Ein Anspruch auf Umwandlung besteht nicht, wenn das Gebrauchsmuster gemäß Artikel 22 Z. 6 und 11 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, auf Österreich übertragen wurde. Die §§ 1 bis 3 und 12 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956, gelten sinngemäß.

Schlagworte

Vorprüfungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

20010329

Dokumentnummer

NOR40208378

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte