Heizstoffbetriebe
§ 20.
(1) Heizstoffbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, aus denen ein Heizstoff zum Verheizen oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben oder in denen ein im Betrieb erzeugter Heizstoff verheizt wird. Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.
(2) Die Bestimmungen des § 19 Abs. 3 gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022
Gesetzesnummer
10004908
Dokumentnummer
NOR40218405
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