5. Kraftstoff- und Heizstoffbetriebe
Kraftstoffbetriebe
§ 19.
(1) Kraftstoffbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, aus denen ein Kraftstoff zur Verwendung als Treibstoff oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben oder in denen ein im Betrieb erzeugter Kraftstoff als Treibstoff verwendet wird. Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 59 Z 9, BGBl. I Nr. 104/2019)
(3) Wer einen Kraftstoffbetrieb eröffnet oder übernommen hat, hat dies dem Zollamt Österreich binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen und die Lage des Betriebes anzugeben (Betriebsanzeige).
Schlagworte
Kraftstoffbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022
Gesetzesnummer
10004908
Dokumentnummer
NOR40218404
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