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§ 21 MinStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

zum Bezugszeitraum vgl. § 63

6. Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer

Steuerschuld

§ 21.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld dadurch,

  1. 1. dass Mineralöl aus einem Steuerlager weggebracht wird, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren (§ 25) oder Zollverfahren ausgenommen das Verfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren anschließt, oder dadurch, dass es in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr);
  2. 2. daß ein auf Grund eines Freischeins steuerfrei bezogenes Mineralöl
  1. a) nicht in den Verwendungsbetrieb aufgenommen wird oder
  2. b) zu einem anderen als dem im Freischein genannten Zweck verwendet wird; in jenen Fällen, in denen Mineralöl der im § 2 Abs. 5 und im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art nicht ausschließlich zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet wird, gilt § 24 Abs. 4;
  1. 3. daß der Verbleib eines auf Grund eines Freischeins steuerfrei bezogenen Mineralöls nicht festgestellt werden kann;
  2. 3a. dass bei der Beförderung im Verkehr unter Steueraussetzung eine Unregelmäßigkeit nach § 38 auftritt;
  3. 4. daß Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes steuerfrei bezogen wurden, bestimmungswidrig verwendet, insbesondere an nicht begünstigte Personen entgeltlich abgegeben werden;
  4. 5. daß ein Kraftstoff oder ein Heizstoff im Steuergebiet erstmals zur Verwendung als Treibstoff oder zum Verheizen abgegeben wird;
  1. 6. daß ein Kraftstoff oder ein Heizstoff, für den noch keine Steuerschuld entstanden ist, im Steuergebiet als Treibstoff oder zum Verheizen verwendet wird, es sei denn, diese Verwendung ist steuerfrei;
  2. 7. dass Mineralöl eingeführt wird, ohne dass sich am Ort der Einfuhr ein Steueraussetzungsverfahren anschließt;
  3. 8. dass Mineralöl unrechtmäßig in das Steuergebiet eingebracht wird (unrechtmäßiger Eingang), es sei denn eine Einfuhrzollschuld erlischt nach Art. 124 Abs. 1 lit. e, f, g oder k des Zollkodex.

(2) Ist für Mineralöle die Steuerschuld nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, daß die Mineralöle im Steuergebiet als Treibstoff oder zum Verheizen verwendet werden, es sei denn, diese Verwendung ist steuerfrei.

(3) Wird Mineralöl ohne Bewilligung hergestellt (§ 26), entsteht die Steuerschuld mit der Herstellung des Mineralöls.

(4) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das Mineralöl unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert wird.

(5) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das Mineralöl auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Mineralöl gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn es als solches nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust des Mineralöls sind dem Zollamt Österreich nachzuweisen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung für Mengen an Mineralöl nach § 2 Abs. 1, die aufgrund ihrer Beschaffenheit während der Beförderung verloren gehen, nähere Regelungen zu treffen.

(6) Die Steuerschuld entsteht

  1. 1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Entnahme in den freien Verkehr;
  2. 2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. a und der Z 3 im Zeitpunkt des Bezuges;
  3. 3. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. b und der Z 3a, 4 und 6 und des Abs. 2 im Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit, Verwendung oder Abgabe;
  4. 4. in den Fällen des Abs. 1 Z 5 im Zeitpunkt der Abgabe;
  5. 5. in den Fällen des Abs. 1 Z 7 im Zeitpunkt der Überführung des Mineralöls in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr;
  6. 6. in den Fällen des Abs. 1 Z 8 im Zeitpunkt des unrechtmäßigen Eingangs;
  7. 7. in den Fällen des Abs. 3 im Zeitpunkt der Herstellung.

(7) Eine Wegbringung von Mineralöl liegt vor, wenn es aus einem Steuerlager oder einem Verwendungsbetrieb entfernt oder in einem Steuerlager in den Kraftstoffbehälter eines Fahrzeuges gefüllt wird.

(8) Eine Verwendung von Mineralöl oder Kraftstoff als Treibstoff liegt vor, wenn das Mineralöl oder der Kraftstoff als Treibstoff verwendet oder in einen Behälter eingefüllt wird, der mit einem Motor in Verbindung steht, oder wenn ein Behälter, in dem sich ein Mineralöl oder ein Kraftstoff befindet, mit einem Motor verbunden wird. Als Verwender gilt im ersten Fall, wer das Mineralöl oder den Kraftstoff verwendet, im zweiten Fall, wer das Mineralöl oder den Kraftstoff in den Behälter einfüllt, und im dritten Fall, wer die Verbindung des Behälters mit dem Motor herstellt.

(9) Eine Verwendung von Mineralöl oder Heizstoff zum Verheizen liegt vor, wenn das Mineralöl oder der Heizstoff verheizt oder in einen Behälter eingefüllt wird, der mit der Anlage, die zum Heizen dient, in Verbindung steht, oder wenn ein Behälter, in dem sich ein Mineralöl oder ein Heizstoff befindet, mit einer Anlage, die zum Heizen dient, verbunden wird. Als Verwender gilt im ersten Fall, wer das Mineralöl oder den Heizstoff verwendet, im zweiten Fall, wer das Mineralöl oder den Heizstoff in den Behälter einfüllt, und im dritten Fall, wer die Verbindung des Behälters mit der Anlage herstellt.

Schlagworte

Gesamtverlust

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR40240632

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