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§ 20 Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2025

In- und Außerkrafttreten

§ 20.

(1) Diese Geschäftsordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 329/2025 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 30. Juni 1971 über die Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse, BGBl Nr. 263/1973 (Anm.: BGBl. Nr. 263/1971) in der Fassung BGBl. II Nr. 259/2005 außer Kraft.

(2) Die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Mitglieder bleiben bis zu deren Ausscheiden im Amt. Können Ladungen an Mitglieder gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 nicht zugestellt werden, weil solche nicht ernannt sind, wurde die Beratung dennoch korrekt eingeladen.

Schlagworte

Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013075

Dokumentnummer

NOR40274849

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