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§ 20 Erfassung bestimmter Vermögenswerte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1976

§ 20.

(1) Wenn von den gerichtlich festgestellten Miteigentümern (§ 13 Abs. 1) nicht einhellig ein anderes vereinbart ist, hat der Verwalter nach gerichtlicher Genehmigung der Zwischenrechnung die verbliebenen Vermögenswerte bestmöglich freihändig zu verkaufen, Liegenschaften jedoch freiwillig feil zu bieten. Der Verwalter hat dem Gericht einen Entwurf über die Verteilung der Masse vorzulegen.

(2) Übersteigen die Miteigentumsrechte an Genossenschaften, die in festen Beträgen festgestellt worden sind, die Masse, so sind sie verhältnismäßig zu kürzen.

(3) Auf Grund des genehmigten Verteilungsentwurfs hat der Verwalter die Masse zu verteilen und Schlußrechnung zu legen.

Schlagworte

Feilbietung, Freihandverkauf

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023

Gesetzesnummer

10000589

Dokumentnummer

NOR12008612

alte Dokumentnummer

N1197610787P

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