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§ 21 Erfassung bestimmter Vermögenswerte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1976

§ 21.

(1) Die Verteilungsentwürfe, die Zwischenrechnung und die Schlußrechnung bedürfen der gerichtlichen Genehmigung.

(2) Beschlüssen, mit denen Verteilungsentwürfe genehmigt werden, sind bei der Zustellung Ausfertigungen des genehmigten Verteilungsentwurfs anzuschließen. Beschlüsse, mit denen Verteilungsentwürfe nach § 19 genehmigt werden, sind auch den Gläubigern zuzustellen.

(3) Wenn dies wegen der Schwierigkeit der Verteilung oder aus ähnlichen Gründen zur Sicherung der Rechte der Beteiligten zweckmäßig ist, hat das Gericht diejenigen Personen, denen der Genehmigungsbeschluß zuzustellen ist, von der Vorlage des Verteilungsentwurfs mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freisteht, in diesen Einsicht zu nehmen und binnen 14 Tagen ihre Erinnerungen anzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023

Gesetzesnummer

10000589

Dokumentnummer

NOR12008613

alte Dokumentnummer

N1197610788P

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