§ 19.
Reichen die Vermögenswerte zur Berichtigung der Kosten und zur Befriedigung der Forderungen nicht aus, so sind die Vermögenswerte zu veräußern und auf Grund eines vom Verwalter zu erstellenden Verteilungsentwurfs kridamäßig zu verteilen; für die Veräußerung gilt der § 119 Abs. 1 und 2 der Insolvenzordnung sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023
Gesetzesnummer
10000589
Dokumentnummer
NOR40118704
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)