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§ 20 EKPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Spezifische Zugriffsberechtigung für Kinder und deren Obsorgeberechtigte

§ 20.

(1) Kinder oder, sofern es diesen an der eigenen Entscheidungsfähigkeit mangelt, deren Obsorgeberechtigte haben einen lesenden Zugriff auf sämtliche in § 15 genannte Daten.

(2) Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient der Wahrnehmung der Rechte gemäß § 8 Abs. 3 und § 9 EKPG.

(3) Wurde der eEKP des Kindes noch nicht angelegt, sind die Daten gemäß § 4 Abs. 3b EKPG in den eEKP der Schwangeren zu speichern. Die Schwangere hat für den Zeitraum bis zur Anlage des eEKP des Kindes lesenden Zugriff auf die in Abs. 1 genannten Daten.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2026

Gesetzesnummer

20013303

Dokumentnummer

NOR40280989

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