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§ 19 EKPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Spezifische Zugriffsberechtigung für Krankenanstalten

§ 19.

(1) Krankenanstalten haben einen lesenden und schreibenden Zugriff auf sämtliche in § 15 genannte Daten.

(2) Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient den Zwecken der Untersuchung des Säuglings und des Kleinkinds und der Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2026

Gesetzesnummer

20013303

Dokumentnummer

NOR40280988

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