Spezifische Zugriffsberechtigung für Krankenanstalten
§ 19.
(1) Krankenanstalten haben einen lesenden und schreibenden Zugriff auf sämtliche in § 15 genannte Daten.
(2) Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient den Zwecken der Untersuchung des Säuglings und des Kleinkinds und der Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026
Gesetzesnummer
20013303
Dokumentnummer
NOR40280988
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