Spezifische Zugriffsberechtigung für Hebammen
§ 18.
(1) Hebammen gemäß § 1 Hebammengesetz (HebG), BGBl. Nr. 310/1994 haben
- 1. einen lesenden und schreibenden Zugriff auf die Angaben zur Vitamin-K-Prophylaxe sowie auf den Teil der ersten Kindesuntersuchung, der der Kontrolle nach der ambulanten Geburt oder vorzeitigen Entlassung dient,
- 2. einen lesenden Zugriff auf sämtliche Teile der ersten und zweiten Kindesuntersuchung,
- 3. einen lesenden Zugriff auf die zwei Hüftultraschalluntersuchungen und
- 4. einen lesenden Zugriff auf das Hörscreening.
(2) Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient den Zwecken der Untersuchung des Säuglings und des Kleinkinds und der Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026
Gesetzesnummer
20013303
Dokumentnummer
NOR40280987
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