§ 20 BSVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2021

Entsprechungstabellen ASchG und B-BSG

§ 20

Sofern in den im § 19 genannten Bundesnormen auf Bestimmungen des ArbeitnehmerInnen-schutzgesetzes (ASchG) bzw des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG) verwiesen wird, treten an deren Stelle die jeweils inhaltlich korrespondierenden Bestimmungen des BSG gemäß den nachstehenden Entsprechungstabellen. Wenn das BSG keine dem ASchG bzw B-BSG entsprechende Bestimmung enthält, ist die jeweilige Bestimmung des ASchG bzw des B-BSG, jeweils in der im § 19 dieser Verordnung zitierten Fassung heranzuziehen.

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03.05.2021

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